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   OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97   

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https://dejure.org/1997,9160
OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97 (https://dejure.org/1997,9160)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.1997 - 1 Ws 465/97 (https://dejure.org/1997,9160)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 1 Ws 465/97 (https://dejure.org/1997,9160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei einschlägiger Rückfallstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1998, 216
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97
    Kommt das Gericht, das über die innerhalb der Bewährungszeit begangene neue Straftat befindet, zu dem Ergebnis, daß die Sozialprognose eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt, so ist es für das über den Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht in der Regel naheliegend, sich dieser sach- und zeitnäheren Prognose anzuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357 ).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.1995 - 1 Ws 675/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97
    Hierbei ist nicht auf bloßes Legalverhalten, sondern auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und somit auf den voraussichtlichen weiteren Lebensweg des Verurteilten (vgl. BGH NStZ 1995, 357 ; Tröndle, StGB , 48. Aufl., Rdn. 3c zu § 56f m.w.N,), d.h. die Sozialprognose im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung abzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1996 - 5 Ss OWi 80/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97
    Dies gilt nur dann nicht, wehr, dis Prognoseentscheidung inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann {vgl. Senatsbeschluß vom 22.10.1996, wistra 1997, 116 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.1995 - 1 Ws 122/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97
    Würde der Senat unter diesen Umständen entsprechend der Regel des § 309 Abs. 2 StPO die gebotenen Ermittlungen selbst anstellen und entscheiden, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.12.1996 - 1 Ws 1058/96 - 16.02.1995 in VRS 89, 119 = StV 1995, 533 ).
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